
Ein Mann aus Köln wollte seine volle Erwerbsminderungsrente beenden, weil die monatliche Zahlung nach seiner Darstellung kaum für die Miete reichte und er wieder arbeiten wollte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids im Eilverfahren ab. Entscheidend war, dass sein früherer Reha-Antrag nach § 116 Absatz 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag galt. Zudem hatte die Krankenkasse sein Recht eingeschränkt, über diesen Antrag frei zu verfügen. Ohne Zustimmung der Krankenkasse konnte er den gebundenen Antrag deshalb nicht einfach zurücknehmen. Auch ein Verzicht auf die Auszahlung hätte das zugrunde liegende Rentenrecht nicht beseitigt und keinen freien Wechsel zum Arbeitslosengeld ermöglicht.
Eine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente kann aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mann eine ausreichende gesundheitliche Besserung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Fall bedeutet nicht, dass Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente generell nicht arbeiten dürfen. Eine gesundheitlich mögliche Beschäftigung ist grundsätzlich denkbar, kann aber Anspruch und Auszahlung beeinflussen. Für die Rückkehr in den Beruf gibt es außerdem die gesetzliche Arbeitserprobung.
Reicht die Rente nicht zum Lebensunterhalt, kann bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ergänzende Grundsicherung in Betracht kommen. Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und mögliche Freibeträge müssen dabei individuell geprüft werden. Der Beschluss betraf nur den Eilantrag und war keine abschließende Entscheidung über die Klage gegen die Rentenbewilligung. Pauschale Aussagen zur Unwiderruflichkeit einer Rente wären daher falsch. Betroffene sollten ihre Bescheide frühzeitig sozialrechtlich beraten lassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Der Artikel erschien zuerst auf gegen-hartz.de


