Neue Regeln betreffen Arzneimittel, Cannabistherapie und die Finanzierung ambulanter Behandlungen

Kurz zusammengefasst: Das Ende Juli 2026 in Kraft getretene Gesetz begrenzt Leistungen und Vergütungen in mehreren Bereichen. Für Menschen mit chronischen Schmerzen sind insbesondere die neuen Vorgaben zur Cannabistherapie wichtig; ab 2027 drohen zugleich spürbare Einschnitte in der ambulanten Versorgung.
Erste Änderungen gelten bereits
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel gehören grundsätzlich nicht mehr zum möglichen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Homöopathische Mittel können einzelne Kassen übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2026 als freiwillige Satzungsleistung erstatten. Ab 2027 ist auch dies gesetzlich ausgeschlossen.
Neue Vorgaben für die Cannabistherapie
Bei einer vertragsärztlichen Cannabistherapie soll zunächst ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel über sechs Monate erprobt werden. Erst danach kommen beispielsweise Extrakte oder Rezepturen in Betracht. Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für CRPS-Betroffene, die Cannabis zur Schmerzbehandlung erhalten, kann dies eine deutliche Umstellung bedeuten. Therapieentscheidungen und mögliche Alternativen sollten individuell mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Ab 2027 weniger extrabudgetäre Vergütung
Die meisten Sparmaßnahmen greifen ab 2027. Unter anderem entfallen Vergütungsregeln für Behandlungsfälle nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beziffert den dadurch erwarteten Honorarverlust der Praxen auf rund 1,64 Milliarden Euro jährlich.
Auch für ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie und zahlreiche weitere Leistungen soll die extrabudgetäre Vergütung wegfallen. Zusätzlich werden Hygienezuschläge gestrichen.
Mögliche Folgen für Patientinnen und Patienten
Die KBV warnt, dass 2027 infolge der Kürzungen rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht finanziert sein könnten. Praxen könnten ihr Leistungsangebot deshalb stärker an den verfügbaren Einnahmen ausrichten. Für Versicherte wären längere Wartezeiten oder ein schwierigerer Zugang zu bestimmten Behandlungen mögliche Folgen.
Weitere Vorgaben erhöhen zugleich den organisatorischen Aufwand. Dazu zählen die für 2028 geplante Teilarbeitsunfähigkeit und verpflichtende Zweitmeinungsverfahren vor Operationen.
Fazit
Das Gesetz soll die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren, verändert aber zugleich Leistungsansprüche und die Finanzierung der Versorgung. Besonders Menschen mit dauerhaftem Behandlungsbedarf sollten aufmerksam verfolgen, ob sich Verordnungen, Therapieangebote oder Wartezeiten in ihrer Praxis verändern.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt, „GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Vielfältige Auswirkungen“, abgerufen am 14. August 2026. Ergänzend: Deutsches Ärzteblatt, „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Was sich für Praxen ändert“, 30. Juli 2026. Redaktionell zusammengefasst; keine wörtliche Wiedergabe.

Der Artikel erschien zuerst auf aerzteblatt.de


