Wichtige Neuerungen: Das ändert sich beim Schwerbehindertenausweis (regionalheute.de)

Änderungen Schwerbehindertenausweis
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Beim Schwerbehindertenausweis gibt es seit 2026 eine wichtige Neuerung, die vor allem steuerliche Verfahren betrifft. Der Ausweis dient weiterhin als offizieller Nachweis für den Grad der Behinderung und ermöglicht Betroffenen verschiedene Nachteilsausgleiche, etwa Vergünstigungen, Unterstützungsleistungen und steuerliche Vorteile. Dazu gehört insbesondere der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz, mit dem behinderungsbedingte Mehrkosten steuerlich geltend gemacht werden können, ohne dass einzelne Ausgaben nachgewiesen werden müssen.

Neu ist, dass der Nachweis des Grades der Behinderung gegenüber dem Finanzamt künftig ausschließlich elektronisch übermittelt wird. Bisher konnten Betroffene dafür den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid in Papierform vorlegen. Seit 2026 erfolgt die Weitergabe dieser Informationen digital durch die Versorgungsverwaltung. Damit die Daten an das Finanzamt übermittelt werden können, müssen Menschen mit Behinderung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Versorgungsbehörde stellen und ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Änderungen am Grad der Behinderung – etwa eine Höher- oder Herabstufung – werden ebenfalls elektronisch weitergeleitet.

Eine Ausnahme gilt für ältere Ausweise: Schwerbehindertenausweise in Papierform, die vor dem Jahr 2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind, müssen weiterhin von den Betroffenen selbst beim Finanzamt vorgelegt werden.

Darüber hinaus ist bereits eine weitere grundlegende Veränderung geplant. Ab dem Jahr 2028 soll ein europaweit gültiger Behindertenausweis eingeführt werden. Grundlage dafür ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2024, die neben dem Europäischen Behindertenausweis auch einen europäischen Parkausweis vorsieht. Ziel ist es, die Mobilität und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Künftig sollen Betroffene bei Reisen oder Kurzaufenthalten von bis zu drei Monaten in anderen EU-Ländern die gleichen Vergünstigungen und Unterstützungen erhalten wie Menschen mit Behinderung, die dort leben. Diese Regelungen sollen auch für Assistenzpersonen und Assistenztiere gelten.

05.03.2026

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